Du möchtest eine Zulassung als Heilmittelerbringer:in beantragen und fragst dich, welche Schritte du tun musst, um diese zu erwerben? Unser Praxis-Profi Ratgeber bietet dir alle wichtigen Informationen, Tipps und Kniffe, die es rund um das Thema Heilmittelzulassung zu beachten gilt.
Gastbeitrag von Lena Janßen
Die Inhalte im Überblick
- 1Allgemeine Informationen zur Heilmittelzulassung
- 2Welche Bedingungen müssen für eine Zulassung erfüllt werden?
- 3Was sind Zulassungsempfehlungen?
- 4Zusammenfassung
1. Allgemeine Informationen zur Heilmittelzulassung
Um als Heilmittelerbringer:in arbeiten zu können, musst du in jedem Fall eine Zulassung nach Paragraph 124 des Sozialgesetzbuches 5 – Gesetzliche Krankenversicherungen beantragen. Für gewöhnlich wird ein solcher Antrag auf Zulassung über den Postweg gestellt. Falls du deine Heilmittelzulassung online beantragen möchtest, hilft dir die Webseite www.zulassung-heilmittel.de dabei. Dort findest du unter anderem ein Erklärvideo zum Antragsprozess und viele weitere nützliche Informationen.
Im September 2019 wurde das System für Zulassungen überarbeitet und das Verfahren vereinfacht. Als Leistungserbringende:r kannst du dich sowohl für die Zulassung als auch für Datenänderungen oder Fragen zur Abrechnungsbefugnis an die zentralen Stellen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wenden. Die Träger dieser Zulassungsstellen sind Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Dort kannst du deine Zulassung beantragen. Um eine Übersicht über die verschiedenen Zulassungsstellen in deiner Region zu bekommen, hilft dir ebenfalls die Internetseite www.zulassung-heilmittel.de.
2. Welche Bedingungen müssen für eine Zulassung erfüllt sein?
Um deine Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen zu können, musst du eine Ausbildung im Bereich der Heilmittelleistungen absolviert haben. Außerdem brauchst du die Erlaubnis, deine Berufsbezeichnung zu führen. Das bedeutet:
Zudem ist es wichtig, dass du die geltenden Vereinbarungen für die Versorgung der Versicherten anerkennst und deine Praxis so ausgestattet ist, dass eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung deinerseits gewährleistet werden kann.
Heilmittelerbringer:innen brauchen unter anderem ein Institutionskennzeichen. Dieses Kennzeichen gilt bundesweit zur eindeutigen Identifikation für dich als Leistungserbringer:in im Bereich des Gesundheitswesens, um mit den gesetzlichen Krankenkassen finanziell abrechnen zu können. Dabei handelt es sich um eine neunstellige Zahl, die den Krankenkassen dabei hilft, die Abrechnungsdaten eindeutig und leicht zuordnen zu können. Ein Institutionskennzeichen kannst du ganz einfach und formlos beantragen. Den Antrag zum Download und die Adresse der Zulassungsstelle deines Kennzeichens findest du unter anderem hier.
3. Zulassungsempfehlungen durch die Krankenkassen
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung nennt Zulassungsempfehlungen, um bundesweit einheitliche Bedingungen für die Heilmittelerbringung gewährleisten zu können. Durch diese Empfehlungen soll eine qualitativ hochwertige Versorgung deiner Patient:innen sicher gestellt werden, die dem Stand der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse nachkommen. Neben den allgemeinen Zulassungsbedingungen, wie einer abgeschlossenen Berufsausbildung, findest du in den Zulassungsempfehlungen konkrete Voraussetzungen einer Zulassung für deinen Heilberuf.
Die Empfehlungen wurden vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen aktualisiert und verbessert. Seit 2018 gelten sie für folgende Heilberufe: Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Podologie, Bereiche der physikalischen Therapie und für den Bereich der Ernährungstherapie.
Bei den Zulassungsempfehlungen handelt es sich unter anderem um die Räumlichkeiten deiner Praxis: Wie genau muss ein Behandlungsraum aussehen und auf welche Personen der Praxis bezieht sich die Zulassung? Welche Ausstattung braucht deine Praxis und welche organisatorischen Anforderungen gibt es? Welche Heilmittelpraxen sind nicht zulassungsfähig? Um diese Fragen zu beantworten schaust du dir den § 124, Absatz 4 nach dem Sozialgesetzbuch 5 an, der vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung aufgesetzt wurde.
Für Ernährungstherapeut:innen gilt eine eigene Zulassungsempfehlung:
Diese befasst sich unter anderem mit den Behandlungsräumen und dem Behandlungsbereich, beinhaltet allerdings eine Präambel. Die Ernährungstherapie bietet weniger Indikationsgebiete, beziehungsweise ist sie als abrechenbare Behandlungsform nur bei einer angeborenen Stoffwechselerkrankung oder Mukoviszidose anwendbar. Durch die geringere Patient:innenzahl solltest du als Ernährungstherapeut:in also nicht automatisch davon ausgehen, dass die verschriebenen Heilmittel eine wirtschaftliche Leistungserbringung erzielen.
4. Zusammenfassung
Die wichtigsten Punkte, um eine Zulassung als Heilmittelerbringer:in zu beantragen, zusammengefasst:

Wenn du alle aufgelisteten Punkte berücksichtigt hast, steht deinem Antrag auf eine Heilmittelzulassung nichts mehr im Wege!

Über die Autorin
Lena Janßen ist freie Journalistin und hat bereits für SPIEGEL und andere etablierte Medien geschrieben. In ihren Artikeln widmet sie sich vorwiegend gesellschaftlichen Themen und der Aufklärung zum Thema mentale Gesundheit.
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