Heilmittelerbringer sind wie auch viele andere Berufsgruppen von der Pandemie und ihren Folgen betroffen. In einigen Artikeln und Analysen las man von Umsatzeinbußen von bis zu 90 Prozent im Zuge der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie. Um hier schnelle Hilfe zu leisten, haben Bund und Länder mehrere Hilfspakete zur Unterstützung von betroffenen Unternehmen aufgesetzt und seitdem stetig aktualisiert und erweitert. Wir von Praxis-Profi werfen einen Blick auf die Hilfsangebote für Heilmittelerbringer und den Corona Schutzschirm für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.
In diesem Artikel erfährst Du:
...welche Unterstützungsangebote es vom Staat im Rahmen der Coronapandemie gibt.
...wo Du weiterführende Informationen zur Corona Hilfe für Heilmittelerbringer findest.
...was es mit der Hygienepauschale auf sich hat und wie Du sie bekommst.
...welche Änderungen es in der Heilmittelbranche während Corona gab, z.B. zu neuen Arbeitsschutzstandards oder zu Online-Sprechstunden.
...womit Du 2021 als Heilmittelerbringer noch rechnen kannst.
Grundlage: Was ist der “Corona Schutzschirm”?
In den Medien las man in den letzten Monaten immer wieder von einem Begriff: Dem “Corona Schutzschirm”. Was genau sich dahinter verbirgt und welche Gesetze, Regelungen und Unterstützungsangebote für Heilmittelerbringer relevant sind, möchten wir in diesem Artikel vorstellen.
Am 05.05.2020 trat die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft und gewährt Heilmittelerbringern befristete Abschlags- bzw. Ausgleichszahlungen. Es wird an jeden zugelassenen Leistungserbringer eine einmalige nicht rückzahlbare Ausgleichszahlung in Höhe von 40% des im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechneten Vergütungsvolumens geleistet. Wer erst im letzten Jahr neu zugelassen wurde erhielt einen pauschalen Zuschuss von 1.500€ bis zu 4.500€. Die genaue Höhe bemisst sich nach dem konkreten Gründungsdatum einer neuen Praxis. Heilmittelerbringer haben bis Mitte Juli 2020 im Rahmen des ersten Corona-Schutzschirms 810 Millionen Euro an Ausgleichszahlungen erhalten.
Die Überbrückungshilfen von Bund und Ländern sollen ein Zuschuss sein bei erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat hierfür eine eigene Informationsseite eingerichtet.
Die Antragsfrist zur November- und Dezemberhilfe endet am 30. April. Anträge der Überbrückungshilfe III für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 können noch bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Antragsberechtigt sind hier Unternehmen, die in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III gibt es hier; zur Neustarthilfe für Soloselbstständige (u.a. Therapeuten) hier.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2021
Hygienepauschale für Heilmittelerbringer
Im Zuge der Corona Pandemie haben viele Heilmittelerbringer und Praxen zusätzliche Ausgaben für notwendige Aufwendungen, wie Schutzmasken oder Desinfektionsmittel. Um etwas Entlastung für diesen Mehraufwand zu schaffen, hat der Gesetzgeber im Mai 2020 die sogenannte Hygienepauschale ins Leben gerufen. Die Hygienepauschale – auch „Verordnung zur pauschalen Abgeltung erhöhter Kosten für Hygieneaufwendungen im Heilmittelbereich“ (Hygienepauschaleverordnung – HygPV) – ermöglicht es Heilmittelerbringern zusätzlich 1,50€ pro Verordnung gegenüber den Krankenkassen abzurechnen. Seit Mai letzten Jahres ist die Abrechnung dieser Pauschale möglich. Zuletzt wurde diese Regelung Anfang April vom BMG bis zum 30. Juni 2021 verlängert.3 Für den pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die bundeseinheitliche Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Das X wird durch die jeweilige Berufsgruppe ersetzt, da die Nummer für alle Heilmittelbereiche gilt. Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), sowie der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) schließen sich den Empfehlungen der Kassenverbände an. Heilmittelerbringer erhalten so weiterhin befristet eine pandemiebedingte Extravergütung in Höhe von 1,50€ pro Behandlung.

Alle Neuigkeiten zur Corona Hilfe für Heilmittelerbringer.
Die Heilmittelbranche während Covid-19
Zum Schluss möchten wir noch einen kleinen Überblick über Entwicklungen in der Heilmittelbranche geben, die über die Finanzierungsfragen hinausgehen.
Die Regelungen für den Heilmittelbereiche werden immer wieder überarbeitet und an die aktuelle Situation im Land angepasst. Die wichtigsten Regelungen, Änderungen und Fristen werden in folgendem Dokument festgehalten, was zusammen vom GKV-Spitzenverband mit AOK, BKK, IKK, vdek, SVLFG und der Knappschaft herausgegeben wird. Die dortigen Regelungen gelten ab dem 01.01.2021 und wurden zuletzt am 08.04.2021 aktualisiert. Weitere aktuelle Regelungen und Beschlüsse sind auf dem Heilmittel-Informationsportal der GKV zu finden.
1. Impfpriorisierung
Gruppe 1 oder 2
Heilmittelerbringer fallen in Stufe 1 mit höchster Priorität, wenn sie Patienten regelmäßig im Rahmen eines ärztlich verordneten Hausbesuchs, in stationären oder teilstationären Einrichtungen betreuen oder im Rahmen eines ambulanten Pflegedienstes arbeiten. Grundlage dafür ist die Novellierung der Impfverordnung vom 08.02.2021. Alle anderen Heilmittelerbringer, die selbst am Patienten arbeiten (z.B. in einer Praxis), fallen in Stufe 2 mit hoher Priorität nach § 3 Abs. 5 Nr.1. Weitere Informationen zum Ablauf der Impfung, zur Priorisierung und zu Unterstützungsmöglichkeiten für Praxisinhaber gibt es in unserem Artikel.
2. Möglichkeit zur Online-Sprechstunde/Online-Therapie (bis 30.09.2021)
Die Regelung, mit der Online-Sprechstunden auch Heilmittelerbringern ermöglicht werden, wurde ein weiteres Mal bis zum 30.09.2021 verlängert. Was eine Online-Sprechstunde ausmacht, wer sie unter welchen Voraussetzungen anbieten kann und worauf Heilmittelerbringer achten müssen, stellen wir im Blog und im dazugehörigen Whitepaper vor.
3. Neue Arbeitsschutzstandards
Am 13. April hat das Bundeskabinett die 2. Änderungsverordnung SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Der Arbeitgeber hat “Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten und bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann” zwei Mal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anzubieten.
Die Testmöglichkeit muss allen Arbeitnehmern angeboten werden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Bei der Auswahl der Tests kann frei zwischen PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests entschieden werden, die von professionellen Stellen oder als Selbsttest durchgeführt werden können. Die Kosten für selbstbeschaffte Antigentests, die vom BfArM zugelassen sind, können Praxisinhaber bei der Kassenärztlichen Vereinigung erstattet bekommen. Je Schnelltest werden ab dem 1.4. bis zu 6€ erstattet (bis Ende März waren es bis zu 9€). Zu beachten ist, dass Angestellte nicht verpflichtet sind dieses Testangebot anzunehmen, sondern dass Arbeitgeber nur jeweils vier Wochen nachweisbar dokumentieren müssen, dass ausreichend Tests beschafft wurden. Werden diese Regeln nicht beachtet, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000€.
Neben diesen allgemein geltenden Arbeitsschutzstandards hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Arbeitsschutzstandards für therapeutische Praxen aktualisiert.
Das Wichtigste auf einen Blick:
4. Erweiterte Unterbrechungsfristen für Behandlungen (bis 30.09.2021)
Verordnungen verlieren nicht ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird.
5. Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese (bis 30.09.2021)
Ist ein Patient bereits einmal persönlich durch einen Arzt untersucht worden, so ist es während der Pandemie möglich, Folgeverordnungen für Heilmittel auch weiterhin nach telefonischer Anamnese auszustellen. Die Verordnung kann in diesem Fall postalisch zugestellt werden.
6. Erweiterte Fristen für das Entlassmanagement (bis Ende der epidemischen Lage)
Ärzte in Krankenhäusern können weiterhin im Zuge des Entlassmanagements Hilfsmittel für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnen. Dies ist insbesondere gewünscht, wenn (gerade bei älteren Personen oder Risikogruppen) ein zusätzliches Aufsuchen einer Arztpraxis im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt vermieden werden soll. Die Verordnung muss bei einem Heilmittelerbringer innerhalb von sieben Kalendertagen begonnen werden, muss aber nun nicht mehr innerhalb von 12, sondern innerhalb von 21 Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen werden.
Entgegen der oben genannten anderen Änderungen bzw. Ausnahmen, gilt die erweiterte Frist, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Damit ist kein klares Enddatum angegeben.
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Ausblick: Was kommt noch in 2021?
Neben Änderungen und immer wieder aktualisierten Ausnahmen kommen in diesem Jahr auch unabhängig von Corona einige Neuerungen auf die Heilmittelerbringer bzw. die Heilmittelbranche zu. Fünf zentrale Themen stellen wir hier zum Abschluss einmal vor:
Kleinere Anpassungen in der Heilmittelrichtlinie
Die grundlegend überarbeitete Heilmittelrichtlinie ist zu Beginn des Jahres in Kraft getreten. Große Veränderungen werden hier daher nicht erwartet, jedoch können an einigen Stellen Ergänzungen bzw. Erweiterungen durch Beschlüsse des G-BA erwartet werden. Ende März wurden die Diagnoselisten zum langfristigen Heilmittelbedarf um weitere Diagnosen erweitert. Darüber hinaus wurden im Bereich der Ergotherapie bei zwei Diagnosegruppen die Höchstmenge der Verordnung heraufgesetzt. Die Richtlinienänderungen treten nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit am 1. Juli 2021 in Kraft.
Blankoverordnung
Die Möglichkeit einer Blankoverordnung wurde mit der neuen Heilmittelrichtlinie bereits zu Beginn des Jahres eingeführt. Mit dieser Verordnungsform wird Therapeuten im Heilmittelbereich eine größere Flexibilität und Verantwortung übertragen, da sie hier selbst die genaue Auswahl der Therapieform und ihre Dauer patientenindividuell bestimmen können. Da dies ein besonders großer Reformschritt ist und hierfür in jedem der fünf Heilmittelbereiche Rahmenbedingungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den entsprechenden Organisationen der Heilmittelerbringer zu vereinbaren sind, wird die Blankoverordnung voraussichtlich erst ab Mitte des Jahres praktische Anwendung finden.
Telemedizin wird Standard
Derzeit in Planung ist das im Januar 2021 beschlossene „Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (GDMVP), was Mitte 2021 in Kraft tritt. Telemedizinische Leistungen werden damit auch für Heilmittelerbringer und Hebammen ermöglicht, sodass keine Sonderregelungen und Ausnahmen (wie derzeit) mehr nötig sind.
Entfall des Schulgeldes in der Ausbildung
Bisher galt fast immer: Eine Ausbildung im Heilmittelbereich kostet Geld. Um die Berufsgruppen attraktiver zu machen, hat die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD das Thema “Schulgeldfreiheit” in ihrem Koalitionsvertrag verankert. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es allerdings noch nicht, daher haben viele Bundesländer eigene Lösungen gefunden. 14 von 16 Bundesländer haben das Schulgeld entweder komplett gestrichen oder Förderprogramme eingesetzt, die das Schulgeld bezuschussen. Weitere Anpassungen sind hier auf Bundes- und Landesebene zu erwarten.
Akademisierung der Heilmittelberufe
Im Zuge der Akademisierung diverser Berufe im Gesundheitsbereich, gibt es seit einigen Jahren die Möglichkeit im Bereich Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie ein Studium abzulegen. Seit 2001 gibt es die Möglichkeit einen Bachelor of Science an Fachhochschulen abzulegen, seit 2005 die Erweiterung um Master of Science Studiengänge. Seit 2010 besteht nun die Möglichkeit primärqualifizierend, das heißt auch ohne vorausgehende oder begleitende Fachschulausbildung, ein Studium im Heilmittelbereich zu absolvieren.
In einer Anhörung am 12.04. zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) ist eine Verlängerung der Modellklausel für die primärqualifizierenden Studiengänge von Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie bis zum Jahr 2026 vorgesehen. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) fordert eine Reduzierung bis 2023, um eine Ausbildungsreform schneller voranzutreiben.

Dein Ratgeber zur neuen Heilmittelrichtlinie
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